Tauch-Club-Singen

Satzung des Tauch-Club Singen e.V.

Inhalt

  1. §1  Name, Sitz und Zweck ……………………………………………………………………………………… 2
  2. §2  Geschäftsjahr………………………………………………………………………………………………….. 2
  3. §3  Vergütungen im Verein …………………………………………………………………………………….. 3
  4. §4  Mitgliedschaft ………………………………………………………………………………………………….. 3
  5. §5  Erwerb der Mitgliedschaft …………………………………………………………………………………. 4
  6. §6  Ende der Mitgliedschaft ……………………………………………………………………………………. 5
  7. §7  Anmeldegebühr und Mitgliedsbeitrag …………………………………………………………………. 5
  8. §8  Gebühren……………………………………………………………………………………………………….. 6
  9. §9  Organe…………………………………………………………………………………………………………… 6
  10. §10  Der Vorstand…………………………………………………………………………………………………… 6
  11. §11  Ausschüsse ……………………………………………………………………………………………………. 7
  12. §12  Mitgliederversammlung…………………………………………………………………………………….. 7
  13. §13  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung …………………………………………………………… 8
  14. §14  Auflösung des Vereins ……………………………………………………………………………………… 9
  15. §15  Haftung ………………………………………………………………………………………………………….. 9
  16. §16  Clubraum ……………………………………………………………………………………………………….. 9
  17. §17  Inkrafttreten…………………………………………………………………………………………………….. 9

§1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein trägt den Namen ,,Tauch – Club Singen e.V.“, Verein für Flossenschwimmen und Tauchsport sowie verwandte Gebiete.

Der Verein hat seinen Sitz in Singen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Singen eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereines ist die Förderung

a.) des Sporttauchens mit und ohne Gerät (Pressluftgerät) und des Flossenschwimmens.

b.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Tätigkeit des Tauch-Club Singen e.V. erfolgt unter Beachtung parteipolitischer und konfessioneller Neutralität. Das Verbandsleben vollzieht sich in allen Bereichen auf Basis demokratischer Prinzipien.

Der Tauch-Club Singen e.V. lehnt Doping ab, bekämpft es, und tritt für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbindet.

Die allgemein gültigen Datenschutzverordnungen und Datenschutzgesetze finden Anwendung. Der geschäftsführende Vorstand benennt einen Datenschutzbeauftragten, der durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Regelungen zum Datenschutz werden in der Datenschutzordnung geführt.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. November bis zum 31. Oktober.

§3 Vergütungen im Verein

(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

(3)Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 3 (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Insbesondere ist der Vorstand ermächtigt, für die Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung der Geschäftsstelle hauptamtlich Beschäftigte im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten anzustellen.

(4) Im Übrigen kann die Mitgliederversammlung den Mitgliedern und Mitarbeitern des Vereins einen Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch Ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, im Rahmen der steuerlich anzuerkennenden Höchstbeträge zu erstatten. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porto, Telefon, etc.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann regelmäßig nur innerhalb einer Frist on drei Monaten nach seiner Entstehung jedenfalls vor Abschluss des Haushaltsjahres am 31. Oktober eines jeden Jahres – geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(6) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgestellt werden.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus: a.) Ehrenmitgliedern
b.) Aktiven Mitgliedern
c.) Passiven Mitgliedern

d.) Jugendlichen Mitgliedern

a.) E h r e n m i t g l i e d e r des Vereins sind Personen, die sich um den Verein im Besonderen oder um den Tauchsport im Allgemeinen verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der aktiven Mitglieder, sie bezahlen jedoch keinen Beitrag. Wollen sie den Tauchsport aktiv betreiben, so haben sie die Beiträge zum VDST, zum BTSV und die Versicherung selbst zu tragen.

b.) A k t i v e M i t g l i e d e r sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den zum Zeitpunkt der Aufnahme bestehenden Aufnahmebedingungen entsprechen. Sie sind mit der Aufnahme im Verein auch Mitglieder des VDST, des BTSV und der CMAS.

Sie besitzen uneingeschränktes Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht.

c.) P a s s i v e M i t g l i e d e r sind Personen, die den Bestrebungen des Vereins nahe stehen.

Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins, ausgenommen an Tauch- und Trainingsunternehmen, teilnehmen. Sie genießen die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder, sind jedoch nicht Mitglieder des VDST, des BTSV und der CMAS.

d.) K i n d e r und j u g e n d l i c h e Mitglieder sind Personen von 6 – 18 Jahren. Sie müssen den zum Zeitpunkt der Aufnahme bestehenden Aufnahmebedingungen laut § 5 Abs. 2a bis 2c entsprechen. Sie sind – mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft gemäß § 4 a.) – auch Mitglieder des VDST, des BTSV und der CMAS. Sie besitzen von 6 -14 Jahren weder aktives noch passives Wahlrecht. Ausgenommen hiervon sind die Wahlen des Jugendwartes. Hierzu haben Kinder und jugendliche Mitglieder aktives Wahlrecht. Sofern möglich, können Kinder bereits ab Geburt beim VDST gemeldet werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Das Aufnahmegesuch wird auf einem einheitlichen Formblatt bei der Geschäftsstelle des Vereins eingereicht. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Er kann das Gesuch ohne Angabe von Gründen zurückweisen. Beschließt der Vorstand die Annahme, so wird das Gesuch den Mitgliedern durch ein Rundschreiben des Vereins, gegebenenfalls durch die Vereinszeitung, bekannt gegeben. Jedes Mitglied hat das Recht, innerhalb von sechs Monaten einen begründeten schriftlichen Einwand gegen die Aufnahme des Mitgliedes vorzubringen.

Das neue Mitglied ist während der Probezeit voll versichert. Ein Taucher-Pass für ein Neumitglied kann frühestens nach Erreichen der Vollmitgliedschaft ausgestellt werden.

Der Mitgliedsbeitrag wird nach Ablauf der Probezeit rückwirkend fällig. Liegen keine Einwände gegen die Aufnahme des Mitgliedes vor, oder wurden sie vom Vorstand als grundlos zurückgewiesen, so ist das Aufnahmegesuch angenommen.

Alle Mitglieder – auch solche mit Familienmitgliedschaft und insbesondere Kinder und jugendliche Mitglieder – werden dem VDST unmittelbar nach eingegangener Aufnahmegebühr namentlich durch den Vorstand gemeldet und sind dann mit sofortiger Wirkung über den VDST versichert.

(2)Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Satzung und der Gebührenordnung und wird erst mit der Zahlung des jeweils fälligen Mitgliedsbeitrages und der Anmeldegebühr rechtskräftig. Anwärter auf die Mitgliedschaft haben mit dem Aufnahmegesuch folgende Nachweise zu erbringen:

a.) ein ärztliches Zeugnis über Tauchtauglichkeit nach CMAS. Im Anschluss hat sich jeder aktive Taucher nach den VDST – Bestimmungen selbst um die ärztlichen Untersuchungen zu kümmern.

b.) (-)
c.) Vor dem Besuch der ersten Trainingsstunde ist die Anmeldegebühr zu entrichten.

$ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein, sowie die Umwandlung von aktiver in passive Mitgliedschaft kann nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende erklärt werden. Dies muss in schriftlicher Form erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann jederzeit durch den Vorstand aus wichtigen Gründen erfolgen. Dem betroffenen Mitglied muss der Ausschließungsgrund bekannt gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem betroffenen Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese beschließt in diesem Fall mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss oder weiteren Verbleib des Betroffenen.

§7 Anmeldegebühr und Mitgliedsbeitrag

Über die Anmeldegebühr und die Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Aktiven Familien wird eine Beitragsermäßigung gewährt. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten. Ist der Beitrag einen Monat überfällig, so kann das betreffende Mitglied nach dreimaliger Mahnung als ausgeschieden betrachtet werden. Das Mitglied ist jedoch nicht von der Zahlung des überfälligen Beitrags entbunden.

Die Anmeldegebühr wird mit dem Aufnahmeantrag fällig. In der Anmeldegebühr enthalten ist die Benutzungsgebühr für die gesamte im Verein vorhandene Ausrüstung für die ersten zehn geführten Tauchgänge bzw. bis maximal zum Abschluss von CMAS * (Bronze), je nach dem was eher eintritt.

§8 Gebühren

Über die Gebühren gibt die Gebührenordnung Auskunft. Diese wird von der Mitgliederversammlung gemäß § 13 (3) beschlossen.

Die Gebührenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • Dem Vorsitzenden
  • Dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • Dem Kassenwart
  • Dem Schriftführer
  • Dem Ausbildungswart/Trainerwart
  • Dem Gebäudewart
  • Dem Kompressorwart
  • Dem Medienverantwortlichen

Die Legislaturperiode beträgt 2 Jahre.Der Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.Der Vorstand ist berechtigt, für die Durchführung der Vereinszwecke Anordnungen zu treffen, wie z. B Tauch- und Badeordnungen zu erlassen, zu deren Befolgung die Mitglieder verpflichtet sind.Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei der nachfolgend aufgezählten Vorstandsmitglieder (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer, Ausbildungswart) bei einer einberufenen Vorstandssitzung anwesend sind.

Alle Vorstandsmitglieder haben bei den Vorstandssitzungen gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan für das jeweilig folgende Geschäftsjahr zu erstellen und von der Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

Ausgaben, welche nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, müssen vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.

§11 Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstands. Jedes aktive Mitglied des Vereins kann einem solchen Ausschuss angehören. Die Ausschüsse geben sich ihre Geschäftsordnung selbst.

Die Ausschüsse sollen insbesondere dazu dienen, einem der unter § 1 der Satzung aufgezählte Zwecke besonders zu fördern und zu pflegen.

§12 Mitgliederversammlung

(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im November oder Dezember jeden Jahres statt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

  1. (2)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Vorliegen wichtiger Gründe und Wahrung der für ordentliche Mitgliederversammlungen vorgesehenen Fristen jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder dies unter Vorlage bestimmter Anträge verlangt. Die Einberufung erfolgt unverzüglich unter Bekanntmachung der Anträge mit 14tägiger Frist, durch Einladung im monatlichen Rundschreiben. Nähere Einzelheiten (Ort, Uhrzeit) legt der Vorstand nach billigem Ermessen fest.
  2. (3)  Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    1. a)  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, ist auch dieser verhindert, der Kassenwart. Ist keiner der genannten anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
    2. b)  Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern per E-Mail (sofern keine E-Mail-Adresse bekannt ist per normalem Brief) spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Einsprüche gegen das Protokoll sind dem Vorstand spätestens 2 Wochen nach Versand zur Kenntnis zu bringen, ansonsten gilt das Protokoll als genehmigt.
    3. c)  Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich geheim. Sie können offen erfolgen, sofern kein Mitglied gegen eine offene Abstimmung Einspruch erhebt.
  1. d)  Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden.
  2. e)  Sonstige schriftliche Anträge oder Fragen, die im laufenden Geschäftsjahr beim Vorstand mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sind, werden der Mitgliederversammlung mit dem Beschluss des Vorstands verlesen. Über Anträge, zu denen kein Beschluss des Vorstands vorgelegt wird, werden von der Mitgliederversammlung abgestimmt.
  3. f)  Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch E Mail, auf Antrag wahlweise per Post, mit einer Frist von 4 Wochen an die dem Verein von seinen Mitgliedern vorliegenden Adressen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

§13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Satzungsänderungen

(2) Wahlen

(3) Festlegung der Gebührenordnung

(4) Beschlussfassung über ordnungsgemäße Anträge und sonstige Punkte, die aus der Tagesordnung hervorgehen

(5) Auflösung des Vereins

(6)Wenn vom Vorstand nichts anderes schriftlich bekannt gegeben wurde, wird die ordentliche Mitgliederversammlung nach der folgenden Form und Reihenfolge durchgeführt:

  1. a.)  Vorlage des Jahresberichtes
  2. b.)  Vorlage des Kassenberichtes
  3. c.)  Vorlage des Kassenprüferberichtes
  4. d.)  Festsetzung der Gebührenordnung
  5. e.)  Satzungsänderungen im Sinne von § 12, Abs. 3d
  6. f.)  Sonstige Anträge im Sinne von § 12, Abs. 3e
  7. g.)  Wahl des Wahlleiters und seiner zwei Beisitzer (zur Wahl stehende Kandidaten sind ausgeschlossen)
  8. h.)  Entlastung des alten Vorstands und der Kassenprüfer
  9. i.)  WahldesneuenVorstandsundderKassenprüferimSinnedes§12,Abs.3f

§14 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks geht das gesamte Vermögen des Vereins an den Badischen Tauchsportverband über. Dieser hat das Vermögen unmittelbar, gemeinnützig, mildtätig zu verwenden.

Beschlüsse über diese Verwendung des Vermögens bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.

§15 Haftung

(1)Eine Haftung des Vereines gegenüber Mitgliedern für die bei Veranstaltungen, Wettkämpfen, Tauchgängen, -übungen und -prüfungen entstehenden Schäden jedweder Art ist ausgeschlossen, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Dies gilt nicht für Risiken, die der Verein durch Versicherungen gedeckt hat.

(2)Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§16 Clubraum

(1) Die Clubräume stehen den Mitgliedern nach Genehmigung durch den Vorstand auf für private Veranstaltungen zur Verfügung. Der Vorstand kann Auflagen oder Nutzungsentgelte festlegen. Die Clubräume sind nach der Nutzung in sauberem und aufgeräumtem Zustand zu verlassen.

(2) Aktive Mitglieder haben die Möglichkeit, frühestens nach 50 Tauchgängen mit einem Tauchpartner aus dem Verein und wenigstens 6 – Monatiger Mitgliedschaft im Verein einen Schlüssel zum Füllen der Tauchgeräte zu beantragen. Über die Vergabe entscheidet der Vorstand. Er kann die Herausgabe des Schlüssels ohne Angabe von Gründen ablehnen. Passive Mitglieder erhalten keinen Schlüssel. Clubraumschlüssel sind Eigentum des Vereins. Sie sind gegen eine Kaution von 50 € erhältlich. Diese Kaution wird bei Rückgabe des Schlüssels zurückerstattet. Der Schlüssel ist nicht übertragbar. Bei Missbrauch und grobem Unfug kann der Vorstand den Schlüssel einziehen. Bei Austritt aus dem Verein ist der Schlüssel zurück zu geben.

§17 Inkrafttreten

Die Neufassung dieser Satzung ist nach der Beschlussfassung wirksam und tritt am Tage nach ihrer Eintragung in Kraft. Sie ist vom Vorsitzenden unverzüglich beim zuständigen Vereinsregister vorzulegen.

Gleichzeitig treten alle sonstigen Bestimmungen außer Kraft, die mit dieser Satzung im Widerspruch stehen.

Satzungshistorie

Die Ursatzung wurde am 29.06.1961 errichtet und seither mehrfach geändert. Neufassungen der Satzung durch Beschluss der Mietgliederversammlung vom:

28.01.2018
o §4d (Änderung)

o §5 (1) 4. Absatz (Neu) o §5 (2) b) (entfällt)
o §7 Satz 2 (Änderung) o §7 Abs. 2 (Änderung) o §12 (3) b) (Änderung) o

07.11.2014
o §1a)+b)

o §1 „Mittel …“ o §3 (1), §3 (2) o §3 (3), §3 (4) o §12 (1)

o §12 (3f)

o §140  

5.11. 2010

07.11.2003 o §5

o §15